Landkreis Holzminden (zir). Seit 1. April 2026 gilt im öffentlichen Personenverkehr ein umfassendes Waffen- und Messerverbot. Die neue landesweite Regelung untersagt das zugriffsbereite Führen entsprechender Gegenstände in Zügen, Bussen, Straßenbahnen sowie in zugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bahnsteigen und Haltestellen. Ziel ist es, die Sicherheit der Fahrgäste zu erhöhen und potenziellen Gewalttaten vorzubeugen.
Was genau verboten ist
Das Verbot umfasst alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes, darunter Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen. Auch bestimmte gefährliche Gegenstände wie Spring- oder Butterflymesser sind eingeschlossen. Darüber hinaus gilt die Regelung für sämtliche Messer – unabhängig von Klingenlänge oder Art. Damit sind auch Alltagsgegenstände wie Taschenmesser, Küchenmesser oder Cuttermesser betroffen.
Reizstoffsprühgeräte gelten als Waffen, sofern sie gegen Menschen eingesetzt werden sollen. Pfefferspray mit ausdrücklicher Kennzeichnung als Tierabwehrspray fällt hingegen nicht unter das Verbot.
Wo die Regelung greift
Die Vorschriften gelten im gesamten öffentlichen Personenverkehr in Niedersachsen. Dazu zählen neben Nahverkehrszügen wie RE, RB und S-Bahn auch Busse, Straßenbahnen, Ruf- und Anrufsammeltaxis sowie Fähren. Ebenso einbezogen sind Bahnhofsgebäude, Bahnsteige, Haltestellen und Unterführungen.
Bedeutung von „zugriffsbereit“
Entscheidend ist der Begriff der Zugriffsbereitschaft. Ein Gegenstand gilt als zugriffsbereit, wenn er ohne nennenswerten Aufwand erreichbar ist – etwa ein Messer in der Jacken- oder Hosentasche. Nicht zugriffsbereit ist ein Gegenstand, wenn er sich in einem verschlossenen Behältnis befindet und erst mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann, etwa in einem geschlossenen Koffer.
Transport weiterhin erlaubt
Der Transport von Messern bleibt grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht zugriffsbereit mitgeführt werden. Das gilt etwa für neu gekaufte Messer in Verpackung oder Küchenmesser im Gepäck. Auch Taschenmesser oder Multitools dürfen mitgeführt werden, wenn sie entsprechend gesichert verstaut sind.
Für allgemein anerkannte Zwecke kann ein Messer kurzzeitig genutzt werden, etwa zum Schneiden von Lebensmitteln während der Fahrt. Voraussetzung ist, dass keine zweckfremde Nutzung erkennbar ist und das Messer anschließend wieder sicher verstaut wird.
Ausnahmen und Kontrollen
Ausnahmen bestehen für bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa im Handwerk oder für Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdiensten. Voraussetzung ist, dass das Mitführen im Zusammenhang mit der Tätigkeit erforderlich ist.
Kontrollen können durch Polizei sowie zuständige Behörden auch ohne konkreten Anlass erfolgen. Dabei dürfen Identitäten festgestellt und Gepäck überprüft werden. Verkehrsunternehmen selbst können lediglich im Rahmen ihres Hausrechts handeln und bei Bedarf die Polizei hinzuziehen.
Bußgelder und Folgen
Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem können verbotene Gegenstände sichergestellt werden. Ob diese zurückgegeben werden, entscheidet sich im Einzelfall.
Bewertung durch den Verkehrsverbund
Der Verkehrsverbund Südniedersachsen bewertet die Maßnahme grundsätzlich positiv. Sie könne ein wichtiges Signal für mehr Sicherheit und Ordnung setzen und dazu beitragen, Gefährdungen frühzeitig zu reduzieren. Gleichzeitig werde die praktische Umsetzung als Herausforderung gesehen, da Kontrolle und Durchsetzung in der Verantwortung von Behörden und Polizei liegen. Insgesamt könne das Verbot jedoch das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste stärken.