Hameln (red). Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, auch KUG genannt, was ist das überhaupt? Darüber sprechen wir mit Jörg Lücking, Teamleiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Hameln. Der Arbeitgeberservice Hameln berät Unternehmen in den Landkreisen Holzminden, Schaumburg und Hameln-Pyrmont.
Herr Lücking, wie bewerten Sie die aktuelle Situation für Arbeitgeber im Weserbergland?
Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens treffen auch immer mehr Unternehmen in den Landkreisen Hameln-Pyrmont, Holzminden und Schaumburg. Um wirtschaftliche Einbußen und Auftragsrückgänge abzufedern, müssen derzeit sehr viele Betriebe auf Kurzarbeit zurückgreifen und benötigen hierzu Informationen.
Wer berät in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit Hameln zum Thema KUG?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeberservices. Wir müssen aktuell um Verständnis werben, dass die Bearbeitung der online und telefonisch eingehenden Fragen nicht immer so schnell möglich ist, wie wir uns dies selber im Sinne des Arbeitgebers wünschen.
Was sind die Gründe hierfür?
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Anfragen zum Thema KUG drastisch gestiegen. Darunter sind auch viele Arbeitgeber aus Bereichen wie beispielsweise Verkauf, Hotellerie und Gaststätten, die bisher noch nie KUG beantragen mussten und daher einen erhöhten Beratungsbedarf haben. Wir stocken die personellen Kapazitäten im Arbeitgeberservice aktuell nochmals auf, um dem Ansturm der Anfragen gerecht zu werden. Weiterhin ist die Telefonie stark belastet, dies kann zu Wartezeiten führen.
Was muss ein Arbeitgeber allgemein beachten, wenn er KUG in Anspruch nehmen möchte?
Wichtig ist, dass vor Beginn der Kurzarbeit diese zunächst schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden muss. Der notwendige Vordruck hierzu ist auf der Internetseite der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit zu finden; alternativ kann er per Email angefordert werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Kurzarbeit grundsätzlich bewilligt. Der Arbeitgeber erhält einen entsprechenden Bescheid. Zur Berechnung und Auszahlung des KUG werden dann weitere Unterlagen benötigt, hier ist dem Unternehmer in der Regel sein Steuerberater behilflich.
Wie hoch ist das KUG und für wie lange wird es gezahlt?
Das KUG kann höchstens 12 Monate gezahlt werden und entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes, also 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern beträgt der Satz 67 Prozent.
Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten:
- www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
- Telefonische Beratung für Arbeitgeber unter der kostenfreien Hotline 0800 45555 20 (Montag – Freitag von 8-18 Uhr)
- E-Mail-Kontakte für die Geschäftsstellen:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (inkl. Bad Pyrmont)Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Infoblock zum Thema Kurzarbeit und KUG
Was bedeutet Kurzarbeit und welche Vorteile hat KUG?
Wenn für alle Beschäftigten oder auch nur einen Teil der Mitarbeiterschaft vorübergehend nicht mehr genug Arbeit vorhanden ist und sie daher die Arbeit verringern oder einstellen müssen, kann ein Betrieb Kurzarbeit anzeigen. In der Folge können die Angestellten im Betrieb KUG beziehen. Das Geld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der es von der Agentur für Arbeit erstattet bekommt. So können Arbeitsplätze auch in der Krise erhalten bleiben, Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet und müssen nicht ihr eingearbeitetes Personal entlassen. Selbstständige und Minijobber können kein KUG beziehen.
Welche Bedingungen gibt es für KUG?
Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus
- kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
- ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
- und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihres Lohns einbüßen
Per Eilgesetz der Bundesregierung wurden Verbesserungen beim KUG beschlossen. Welche sind dies genau?
- Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen 10 Prozent der Beschäftigten.
- Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Auch entstehen für den Arbeitnehmer keine Nachteile mehr in der Rentenversicherung, weil hier weiterhin Beiträge abgeführt werden.
- Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer KUG erhalten können.
Voraussetzungen für KUG sind „wirtschaftliche Ursachen“ und die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall KUG beanspruchen können und nicht bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch behördliche Anordnungen.
Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?
Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.