Landkreis Holzminden. Die Leiterin der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e.V. -Lohnsteuerhilfeverein- in Stadtoldendorf, Steuerberaterin Franziska Eberhardt, weist aus aktuellem Anlass auf folgendes hin: Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, entschieden, dass sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten, nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat bezieht. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der AfA sind daher – allerdings im Rahmen des Notwendigen daher – unbeschränkt abziehbar. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.steuerverbund.de