Rühle/Hildesheim (red). Am 9. April dieses Jahres ertrank ein 2-jähriges Kleinkind in der Weser, nachdem es zuvor mit seiner Mutter am Fluss spazieren gegangen war. Aufgrund der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen ergab sich ein Anfangsverdacht gegen die Kindesmutter wegen des Tatvorwurfes der fahrlässigen Tötung, weil sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt haben soll. Dadurch soll sich das Kind auf dem dortigen Weg frei bewegt haben, was anschließend zum Sturz in den Fluss geführt haben soll.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat das Verfahren gemäß § 153b Abs. 1 Strafprozessordnung mit Zustimmung des für die Hauptsache zuständigen Amtsgerichts Holzminden eingestellt. Eine solche Einstellung ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte. Dazu ist vor allem erforderlich, dass die Folgen der Tat den Täter so schwer getroffen haben, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
„Unter Berücksichtigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes, der relativ gering ist, auf der einen Seite sowie des Verlustes des eigenen Kindes, einhergehend mit immer noch andauernden psychischen Folgen für die Kindesmutter, auf der anderen Seite, ist anzunehmen, dass das Gericht im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung von Strafe absehen würde“, erklärte die Staatsanwaltschaft in einem Statement.