Holzminden (red). Seit der Gesetzesänderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz findet nun auch in Niedersachsen die sogenannte Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz Anwendung. Wichtig zu wissen ist, dass seit Ende 2020 Baumfällungen, auch im unmittelbaren Siedlungsbereich, genehmigungspflichtig sein können. Darauf möchte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Holzminden aufmerksam machen, besonders in Hinblick auf die bevorstehende Baumfällsaison vom 1. Oktober bis zum 28. Februar. Aufgrund der Änderung im Niedersächsischen Naturschutzrecht müssen nunmehr auch bislang genehmigungsfreie erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz von Bäumen und anderen Gehölzen. Die Eingriffsregelung ist kein Verhinderungsinstrument, sondern eine sinnvolle gesetzliche Vorgabe, um die Natur und Landschaft zu schützen und ein Bewusstsein für dessen Wert zu schaffen, hebt Sabrina Scharf von der Naturschutzverwaltung des Landkreises hervor.
Doch welche Vorhaben oder Handlungen stellen nun eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar und bedürfen daher einer Genehmigung?
Nachhaltige Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Einzelbäumen, Baumreihen, Feldgehölzen und Feldhecken werden in der Regel als erhebliche Eingriffe gewertet, wenn sie einen bestimmten Umfang überschreiten. Darüber hinaus können die Beseitigung von Feld- und Wegrainen, Trockenmauern, Obstbaumwiesen oder Kleingewässern sowie die Umwandlung naturnaher Flächen auch Eingriffe in diesem Sinne darstellen. Weiterhin ist die Errichtung baulicher Anlagen, wie beispielsweise der Bau von Wegen und Plätzen, nach dem neuen Naturschutzrecht unter Umständen genehmigungspflichtig, auch wenn diese nach dem Baurecht keiner Genehmigung bedürfen.
Wenn ein Vorhaben geplant wird, welches einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen könnte, empfiehlt es sich im Vorfeld das Gespräch mit der Naturschutzverwaltung zu suchen und im Zuge der Beratung mögliche offene Fragen zu klären.
Bei der Fällung von Laubbäumen im unmittelbaren Siedlungsbereich beginnt die Richtgröße zum Erreichen der Erheblichkeit eines ausgleichpflichtigen Eingriffs bei einem Stammumfang von 1,50 Meter, gemessen in einem Meter Höhe oder für den Fall, dass ganze Baumgruppen entfernt werden sollen. In der freien Landschaft können auch Bäume mit geringeren Stammumfängen einen erheblichen Eingriff darstellen, da insbesondere in der freien Landschaft die Bedeutung der Bäume für das Landschaftsbild berücksichtigt wird. Nadelbäume unterliegen einer höheren Toleranz als Laubbäume.
Bäume sind wichtige Lebensräume für verschiedene Tierarten, sei es als Nahrungs-Ruheraum oder Brutstätte. Gerade in Zeiten des Klimawandels sind Bäume für das Mikroklima in unseren Orten und damit für das allgemeine Wohlbefinden und die allgemeine Gesundheit der Menschen wichtig. Sie spenden Schatten, wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze und speichern CO₂. Bei der Einschätzung der Erheblichkeit des Eingriffs geht es um die Frage, welche Rolle der zu fällende Baum für Natur und Landschaft spielt. Durch den erforderlichen Ausgleich, indem beispielsweise gefällte Bäume durch neue Bäume ersetzt werden, bleiben die oben beschrieben Funktionen der Bäume auf Dauer erhalten.
Für den Fall, dass Bäume und Gehölgruppen begründet beseitigt werden müssen, findet sich auf der Website des Landkreises Holzminden ein entsprechendes Antragsformular mit Informationsschreiben www.landkreis-holzminden.de/naturschutz.
Zu beachten ist zudem, dass bei jeglichen Beseitigungen von Gehölzen die Vorschriften des Artenschutzes sowie die zeitlichen Einschränkungen zur Beseitigung von Hecken und Gehölzen zu berücksichtigen sind. Sollten sich Höhlen oder Nester in dem betroffenen Baum befinden, muss vorab das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Fragen zu dem Thema können an die Untere Naturschutzbehörde unter der E-Mail-Adresse