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Freitag, 22. November 2024 Mediadaten Fankurve
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Niedersachsen (red). Täglich melden sich enttäuschte Sparer bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Nach den Sparkassen Wunstorf, Duderstadt und Uelzen hat jetzt auch die Sparkasse Osnabrück begonnen, langjährigen Prämiensparern zu kündigen. Rund 7.500 Kunden sind betroffen. Die meisten werden kaum eine Chance haben, sich dagegen zu wehren: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Mai zugunsten der Banken entschieden. Sie dürfen teure Verträge unter bestimmten Umständen kündigen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät Betroffenen dennoch, ihre Verträge individuell zu prüfen. Lassen sich Ansätze für einen Widerspruch finden, sollte diese Chance auf jeden Fall genutzt werden. 

Das Prinzip beim Prämiensparen: Je länger der Kunde einzahlt, desto höher fällt die Prämie aus. In den Werbebroschüren haben die Sparkassen daher gerne Beispielrechnungen für Laufzeiten von 20 oder 25 Jahren ausgewiesen. „Für die betroffenen Kun-den ist das schon ärgerlich“, erklärt Petra Borgmann, Leiterin der Beratungsstelle Osnabrück. „Bei Vertragsabschluss wurde ihnen glaubhaft gemacht, sie könnten die Laufzeit selbst bestimmen – jetzt flattert die Kündigung ins Haus.“ Laut BGH-Urteil ist sie rechtmäßig, sofern die höchste Prämienstufe erreicht und keine konkrete Laufzeit vereinbart worden ist. „Wurde die Prämie über einen längeren Zeitraum gestaffelt, darf der Vertrag nicht vorab gekündigt werden. Hier kommt es teilweise auf die konkrete Formulierung zur Prämienstaffel an“, so Borgmann. Daher sollten sich Betroffene persönlich beraten lassen.

Unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung

Ein weiterer Streitpunkt: Viele Verträge enthalten einen variablen Grundzins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung angepasst werden kann. Das ist in Ordnung – sofern die Anpassung für den Kunden transparent ist. Das ist jedoch längst nicht immer der Fall, wie mehrere Urteile des BGH zeigen. Viele Verträge enthalten rechtswidrige Zinsanpassungs-klauseln, die es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen anzugleichen. Kunden haben dann oft über Jahre zu wenig Zinsen erhalten. Daher lohnt es sich gerade bei alten Verträgen, die Zinsberechnung genauer anzusehen.

Alternative Angebote in Ruhe prüfen

Kunden, die mit der Kündigung Vorschläge für alternative Anlageformen erhalten, sollten diese auf keinen Fall vorschnell unterschreiben, rät Borgmann. Schließlich zeige das Beispiel Prämiensparen, dass Werbeprospekte von Anbietern oft mehr versprechen als sie halten können. In dieser Hinsicht ist auch die Einschätzung des BGH enttäuschend. „Dass allein der Vertragsinhalt maßgeblich ist, nicht aber Werbeaussagen oder Beispielrechnungen, ist aus Verbrauchersicht nicht nachvollziehbar“, so Borgmann. Es zeige aber umso mehr: Kunden sollten sich lieber unabhängig beraten lassen.

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