Kreis Holzminden (rus). Das kam uns irgendwie spanisch vor: Wer sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmeldet, darf damit trotzdem noch weiterfahren? Ohne Kennzeichen ein Fahrzeug zu bewegen, das ist verboten, klar. Aber ohne Plakette? Tatsächlich gibt es einen kurzen Zeitraum, in dem das rechtlich möglich ist. Grundlage für das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr sind allerdings insbesondere intakte Kennzeichen, die an jedem Fahrzeug angebracht sein müssen. Darauf enthalten das Behördensiegel des zuständigen Landkreises sowie die TÜV-Plakette. Was allerdings, wenn man nun sein Fahrzeug abmeldet und die Plakette abgekratzt wird?
Dann ist tatsächlich noch eine Weiterfahrt möglich, um das Fahrzeug noch nach Hause oder zum Händler zu fahren, an dem man es mitunter verkauft hat. Dieses ist bis zum Ablauf des Tages möglich, an dem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, also beim Straßenverkehrsamt abgemeldet wurde. Dies gilt, sofern natürlich noch eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht, in der Regel erlischt diese aber ebenfalls erst mit dem Ablauf des Tages der Zulassung. Weiterhin sind Fahrten mit „ungestempelten Kennzeichen“, wie es im Gesetz lautet, auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens möglich. Verboten ist hingegen das Fahren ohne Kennzeichen. Geregelt ist dies in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, genauer in § 10 Absatz 4 der Verordnung. Dort heißt es wörtlich:
„Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“
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