Mittwoch, 27. November 2024 Mediadaten Fankurve
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Hameln (red). Die Anrufe im Rathaus häufen sich: Was können wir tun, wenn sich die Laubberge vor meinem Grundstück türmen? Wer ist überhaupt zuständig? Und kann die Stadt nicht mal eben schnell einen Mitarbeiter vorbeischicken, der das Laub entfernt? Nein, kann sie nicht – denn es ist Aufgabe der Anlieger, sich um die Beseitigung von Laub zu kümmern. 

Was alles auf die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken zukommt, ist vielen nicht bekannt. Sich zurücklehnen und nichts zu tun – das sei laut Mitteilung der Stadt aber keine gute Idee. Denn wenn jemand auf einer Laubschicht ausrutscht, „hat der Eigentümer ein Problem“, heißt es aus der Verwaltung. 

Klar geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Stadt. Unmissverständlich heißt es dort, dass die Reinigung der Geh- und Radwege, der Gossen und Seitenstreifen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke obliegt. Das bedeutet: Bürgerinnen und Bürger müssen selbst zum Besen greifen. 

Konkret müssen Bürger, die in Anliegerstraßen und Wohngebieten wohnen, die Fläche von der jeweiligen Grundstücksgrenze bis zur Mitte der Fahrbahn säubern. Vielbefahrende Straßen und Hauptstraßen müssen bis einschließlich der Gosse gereinigt werden. Eine Ausnahme gilt für die Fußgängerzone, hier reinigt ausschließlich die Stadt und erhebt dafür eine Gebühr. 

Diese müssen Anlieger aller anderen Straßen nicht zahlen. „Im Gegenzug sind sie selbst in der Pflicht, wenn es um die Sauberhaltung von Fußwegen gilt“, so die Erklärung der Stadt. Das gilt übrigens auch für den Winterdienst. Fußwege und Gossen müssen von Schnee und Eis befreit werden. Dabei müssen Anlieger die vor ihrem Grundstück befindlichen Gehwege in einer Breite von 1,50 Metern freihalten. Wenn in der Nacht Schnee gefallen ist, muss das Streuen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen bis 9 Uhr erfolgen. Bei Bedarf sollte das Streuen wiederholt werden, bis die Streupflicht um 21 Uhr endet.

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