Samstag, 23. November 2024 Mediadaten Fankurve
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Bad Münder (red). Am Donnerstag, 27. Juni, um 15:40 Uhr, fiel einer Streifenwagenbesatzung die unsichere Fahrweise eines Radfahrers auf, der auf der Rahlmühler Straße unterwegs war. Der Radfahrer wurde angehalten und überprüft. Dabei fiel den Beamten die deutliche Alkoholbeeinflussung des Mannes aus Bad Münder auf. Ein Alkoholtest ergab eine Atemluftkonzentration von fast 2,4 Promille. Dem 44-Jährigen wurde eine Blutprobe entnommen. Gegen den Radfahrer wurde ein Strafverfahren wegen "Trunkenheit im Verkehr" eingeleitet.

Was viele Radfahrende anscheinend nicht wissen: auch für die Fahrten mit dem Fahrrad gibt es Promillegrenzen. Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers wird ab 1,6 Promille angenommen. Ab diesem Wert reicht allein der Blutalkoholwert aus, um den Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" zu erfüllen.

Kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, also beispielhaft das Fahren in Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme sowie das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls, geht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. In diesen Fällen reicht ein Promillewert von 0,3 und mehr aus, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Auch bei Alkoholfahrten mit dem Fahrrad ergeben sich neben der zu erwartenden Geldstrafe und den Verfahrenskosten deutliche Konsequenzen für die Inhaber von Führerscheinen; die Führerscheinbehörde bekommt Kenntnis von der Trunkenheitsfahrt und ordnet entsprechende Maßnahmen an, die auch den Führerscheinentzug beinhalten könnten.

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